Statuten des Kartells der Ortsvereine Dietikon

Statuten (PDF)


I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1


Art. 2







Art. 3
Das Kartell der Ortsvereine Dietikon, in der Folge KOVD genannt, bildet einen Verein
im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Dietikon.

Das KOVD bezweckt:

- die Interessenvertretung der dem Kartell angeschlossenen Vereine gegenüber
den Behörden
- die Zusammenarbeit zwischen den dem Kartell angeschlossenen Vereinen
- die Koordination der Vereinsanlässe
- die Information der Bevölkerung

Das KOVD ist politisch und konfessionell neutral.

II. Mitgliedschaft

Art. 4


Art. 5


Art. 6




Art. 7


Art. 8




Art. 9
Das KOVD besteht aus den Vereinen als Aktivmitgliedern und Einzelpersonen als
Ehrenmitgliedern.

Als Aktivmitglieder können all diejenigen Vereine mit Sitz in Dietikon aufgenommen
werden, die nicht vorwiegend politische Zwecke verfolgen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Exemplar seiner Statuten beim Sekretariat des
KOVD zu hinterlegen. Statutenänderungen oder Neufassungen sind unaufgefordert
dem Sekretariat auszuhändigen. Die gleiche Regelung gilt für Mutationen innerhalb des
Vereinsvorstandes.

Der Austritt aus dem KOVD kann nur schriftlich auf Ende eines Vereinsjahres erklärt
werden.

Handelt ein Mitglied den Interessen des KOVD entgegen, so kann es auf Antrag des
Kartellvorstandes oder eines Mitgliedes durch GV-Beschluss ausgeschlossen werden.
Das auszuschliessende Mitglied hat vorgängig des Beschlusses das Recht, durch die
GV angehört zu werden.

Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag des Kartellvorstandes oder eines Mitgliedes
durch die GV ernannt werden, wer sich für das Kartell besondere Verdienste erworben
hat.

III .Organisation

Art. 10

Art. 11





Art. 12









Art. 13


















Art. 14



Art. 15









Art. 16












Art. 17


Art. 18


Art. 19


Art. 20


Art. 21

Das Vereins- bzw. Rechnungsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April.

Die Organe des KOVD sind:
a) die Generalversammlung
b) die Delegiertenversammlung
c) der Vorstand des KOVD
d) die Revisoren

GV des KOVD

Diese wird in der Regel jährlich im 2. Quartal abgehalten. Der Besuch derselben ist
für die Aktivmitglieder obligatorisch. Jedes Mitglied kann einen Stimmberechtigten
abordnen.
Zur ausserordentlichen Generalversammlung kann einberufen werden, wenn es der
Vorstand als nötig erachtet, oder 1/5 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
Die Einladungen zur Generalversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher erfolgen.
Anträge sind 10 Tage vorher dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

Die regelmässigen Traktanden der GV umfassen:

1. Begrüssung und Appell
2. Wahl von Stimmenzählern
3. Abnahme des Protokolls
4. Jahresbericht des Präsidenten
5. Abnahme der Jahresrechnung und Genehmigung des
a) Jahresbeitrages
b) Budgets
6. Wahl des Vorstandes
a) Präsident
b) übrige Mitglieder
7. Wahl der Rechnungsrevisoren
8. Anträge des Vorstandes
9. Anträge der Mitglieder
10. Schwerpunkte im neuen Vereinsjahr
11. Ehrungen
12. Verschiedenes

Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht durch
einfaches Mehr ein anderer Abstimmungsmodus beschlossen wird. Bei Stimmengleichheit
steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Die Delegiertenversammlung

Diese wird nach Bedarf durch den Vorstand, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies
schriftlich verlangt, einberufen. Sie behandelt ins besondere die Bereinigung des Terminkalenders
und Anträge zu Handen der Behörden oder der Generalversammlung.
Je nach Interessengewichtung können die kulturellen oder sportlichen Vereine von
einem einzelnen Vorstandsmitglied des KOVD eingeladen werden. Die Beschlüsse sind
nur verbindlich, wenn sich keine finanziellen Folgen für die übrigen Vereine ergeben
oder deren Bereiche tangieren.

Wahl des Vorstandes

Zur Leitung der Geschäfte wird der Vorstand auf die Dauer von mindesttens zwei,
höchstens vier Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens fünf, höchstens aber sieben
Mitgliedern.
1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Sekretär
4. Kassier
5. Beisitzer (ein bis drei)
Ein Beisitzer wird durch die Betriebskommission Stadthalle delegiert und gilt als gewählt.
Seine Amtsdauer ist nicht beschränkt.

Der Vorstand ist zuständig für die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht
ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist.

Der Vorstand ist für einmalige Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 500.-- und bis zum
Höchstbetrag von Fr. 2'000.- pro Vereinsjahr zuständig.

Jedes Mitglied kann verpflichtet werden, einen Angehörigen seines Vereins zur Übernahme
einer Charge im Vorstand des KOVD für eine Amtsdauer zu delegieren.

Wahl der Revisoren

Es sind zwei Vereinsmitglieder als Rechnungsrevisoren und ein weiterer als Ersatz auf
die Dauer von drei Jahren zu wählen. Der amtsälteste Revisor scheidet aus und wird
durch Neuwahl ersetzt.

IV. Finanzen

Art. 22 Die Ausgaben des KOVD werden durch die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen Dritter
gedeckt.

V. Schlussbestimmungen

Art. 23


Art. 24




Art. 25

Art. 26


Art. 27


Art. 28
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche
Haftbarkeit der Mitglieder oder der Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.

Im Falle einer Auflösung gehen das Vereinsvermögen sowie die Akten an den Stadtrat
Dietikon über mit der Bestimmung, sofern sich später ein neues, die gleichen Ideale
verfolgendes Kartell bildet, diesem das Inventar und das Archiv als unveräusserliches
und unteilbares Eigentum zu verabfolgen.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Die Generalversammlung kann die Auflösung des KOVD mit einer Zweidrittelsmehrheit
der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung bestimmen.

An jeder ordentlichen Generalversammlung kann die Revision der Statuten
mit Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 30. Juni 1983 genehmigt
und ersetzen diejenigen vom 29. Mai 1970.

KARTELL DER ORTSVEREINE DIETIKON

Der Präsident Der Sekretär