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Statuten des Kartells der Ortsvereine Dietikon

Statuten (PDF)

I. Name, Sitz und Zweck
 

Art. 1     Das Kartell der Ortsvereine Dietikon, in der Folge KOVD genannt, bildet einen Verein im Sinne
               von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Dietikon.

Art. 2     Das KOVD bezweckt:

 

  • die Interessenvertretung der dem Kartell angeschlossenen Vereine gegenüber den Behörden

  • die Zusammenarbeit zwischen den dem Kartell angeschlossenen Vereinen

  • die Koordination der Vereinsanlässe

  • die Information der Bevölkerung


Art. 3 Das KOVD ist politisch und konfessionell neutral.

II. Mitgliedschaft

Art. 4     Das KOVD besteht aus den Vereinen als Aktivmitgliedern und Einzelpersonen als Ehrenmitgliedern.

 

Art. 5     Als Aktivmitglieder können all diejenigen Vereine mit Sitz in Dietikon aufgenommen werden, die nicht
               vorwiegend politische Zwecke verfolgen.

 

Art. 6     Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Exemplar seiner Statuten beim Sekretariat des KOVD zu hinterlegen.
               Statutenänderungen oder Neufassungen sind unaufgefordert dem Sekretariat auszuhändigen. Die gleiche 
               Regelung gilt für Mutationen innerhalb des Vereinsvorstandes.

 

Art. 7     Der Austritt aus dem KOVD kann nur schriftlich auf Ende eines Vereinsjahres erklärt werden.

 

Art. 8     Handelt ein Mitglied den Interessen des KOVD entgegen, so kann es auf Antrag des Kartellvorstandes oder
               eines Mitgliedes durch GV-Beschluss ausgeschlossen werden. Das auszuschliessende Mitglied hat vorgängig
               des Beschlusses das Recht, durch die GV angehört zu werden.

 

Art. 9     Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag des Kartellvorstandes oder eines Mitgliedes durch die GV ernannt
               werden, wer sich für das Kartell besondere Verdienste erworben hat.

 

 

III. Organisation

 

Art. 10   Das Vereins- bzw. Rechnungsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April.

 

Art. 11   Die Organe des KOVD sind:
               a) die Generalversammlung
               b) die Delegiertenversammlung
               c) der Vorstand des KOVD
               d) die Revisoren

 

Art. 12   GV des KOVD

 

      Diese wird in der Regel jährlich im 2. Quartal abgehalten. Der Besuch derselben ist für die Aktivmitglieder   
      obligatorisch. Jedes Mitglied kann einen Stimmberechtigten abordnen. Zur ausserordentlichen       
      Generalversammlung kann einberufen werden, wenn es der Vorstand als nötig erachtet, oder 1/5 der
      Mitglieder dies schriftlich verlangen.
      Die Einladungen zur Generalversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher erfolgen.
      Anträge sind 10 Tage vorher dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

 

 

 

Art. 13   Die regelmässigen Traktanden der GV umfassen:

 

1. Begrüssung und Appell
2. Wahl von Stimmenzählern
3. Abnahme des Protokolls
4. Jahresbericht des Präsidenten
5. Abnahme der Jahresrechnung und Genehmigung des
a) Jahresbeitrages
b) Budgets
6. Wahl des Vorstandes
a) Präsident
b) übrige Mitglieder
7. Wahl der Rechnungsrevisoren
8. Anträge des Vorstandes
9. Anträge der Mitglieder
10. Schwerpunkte im neuen Vereinsjahr
11. Ehrungen
12. Verschiedenes

 

 

Art. 14   Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht durch einfaches Mehr ein
               anderer Abstimmungsmodus beschlossen wird. Bei Stimmengleichheit
               steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

 

 

Art. 15   Die Delegiertenversammlung

 

Diese wird nach Bedarf durch den Vorstand, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt, einberufen. Sie behandelt ins besondere die Bereinigung des Terminkalenders
und Anträge zu Handen der Behörden oder der Generalversammlung. Je nach Interessengewichtung können die kulturellen oder sportlichen Vereine von einem einzelnen Vorstandsmitglied des KOVD eingeladen werden. Die Beschlüsse sind nur verbindlich, wenn sich keine finanziellen Folgen für die übrigen Vereine ergeben oder deren Bereiche tangieren.

 

 

Art. 16   Wahl des Vorstandes

 

Zur Leitung der Geschäfte wird der Vorstand auf die Dauer von mindesttens zwei, höchstens vier Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens fünf, höchstens aber sieben Mitgliedern.
1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Sekretär
4. Kassier
5. Beisitzer (ein bis drei)
Ein Beisitzer wird durch die Betriebskommission Stadthalle delegiert und gilt als gewählt.
Seine Amtsdauer ist nicht beschränkt.

 


Art. 17   Der Vorstand ist zuständig für die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem
               anderen Organ übertragen sind.

 

Art. 18   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
 

Art. 19   Der Vorstand ist für einmalige Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 500.-- und bis zum Höchstbetrag von Fr.
               2'000.- pro Vereinsjahr zuständig.

 

Art. 20   Jedes Mitglied kann verpflichtet werden, einen Angehörigen seines Vereins zur Übernahme einer Charge im
               Vorstand des KOVD für eine Amtsdauer zu delegieren.

 

Art. 21   Wahl der Revisoren

 

Es sind zwei Vereinsmitglieder als Rechnungsrevisoren und ein weiterer als Ersatz auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Der amtsälteste Revisor scheidet aus und wird durch Neuwahl ersetzt.

 

 

IV. Finanzen

 

Art. 22   Die Ausgaben des KOVD werden durch die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen Dritter gedeckt.

V. Schlussbestimmungen

 

Art. 23   Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der
               Mitglieder oder der Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 24   Im Falle einer Auflösung gehen das Vereinsvermögen sowie die Akten an den Stadtrat Dietikon über mit der
               Bestimmung, sofern sich später ein neues, die gleichen Ideale verfolgendes Kartell bildet, diesem das
               Inventar und das Archiv als unveräusserliches und unteilbares Eigentum zu verabfolgen.

 

Art. 25   Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Art. 26   Die Generalversammlung kann die Auflösung des KOVD mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden
               Mitglieder in geheimer Abstimmung bestimmen.

 

Art. 27   An jeder ordentlichen Generalversammlung kann die Revision der Statuten mit Zustimmung von 3/4 der
               anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Art. 28   Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 30. Juni 1983 genehmigt und ersetzen diejenigen
               vom 29. Mai 1970.

 

 

KARTELL DER ORTSVEREINE DIETIKON

 

Der Präsident
Der Sekretär   

 
 
   

 

 

 

 

 

 

 




 

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